(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtische Straßenreinigung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungssatzung) zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, soweit der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder dinglich (u.a. Erbbauberechtigter oder Nießbrauchberechtigter) zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze).