Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbStrReinGebS · Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbStrReinGebS – Gebührenschuldner – Gebühr als öffentliche Last

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.12.2006.

(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtische Straßenreinigung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungssatzung) zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, soweit der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder dinglich (u.a. Erbbauberechtigter oder Nießbrauchberechtigter) zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze).

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 RgbStrReinGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 RgbStrReinGebS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten