(1) Für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung erhebt die Stadt Regensburg Gebühren zur Deckung der um den Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen verminderten Aufwendungen.
(2) Der von der Stadt zu tragende Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen der städtischen Straßenreinigung.