(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die Reinigungsfläche und die jeweilige Reinigungsklasse der öffentlichen Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung besteht.
(2) Reinigungsfläche und Reinigungsklasse ergeben sich aus der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung).