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Zitierfest

RgbSNS · Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 9 RgbSNS – Gebührentatbestand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2000.

(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt.

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„Was regelt § 9 RgbSNS? Zitiere den Wortlaut.“

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