(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt.