(1) Für die Ausübung von Sondernutzungen (auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2, jedoch nicht in den Fällen des § 2 Abs. 4) erhebt die Stadt Sondernutzungsgebühren.
(2) Eine gebührenpflichtige Sondernutzung liegt nicht vor,
- a) wenn eine Werbeanlage, die an der Stätte der Leistung auf den Inhaber oder die Art des Betriebes hinweist, nicht mehr als 15 cm in den Straßenraum hineinragt, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt,
- b) im übrigen, wenn eine Anlage nicht mehr als 5 cm in den Straßenraum hineinragt.
Die Gebührenfreiheit einer weitergehenden Straßenbenutzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gemeingebräuchlich ist, bleibt unberührt.
(3) Im Einzelfall kann die Stadt auch von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise absehen, wenn die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Gebührenfrei sind
- a) Sondernutzungen, die in zulässiger Weise der Werbung der politischen Parteien und Gruppen auf öffentlichen Straßen aus Anlass allgemeiner Wahlen, Bürger-/ Volksbegehren oder Bürger-/Volksentscheide dienen;
- b) als Sondernutzungen geltende Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen sowie Kreuzungen und Einmündungen von Eigentümerwegen;
- c) Sondernutzungen - ausgenommen die unter Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Sondernutzungen - für die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt oder Sonderrechte eingeräumt wurden.