(1) Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren erhöhen sich um bis zu
- a) 50 v. H. des Grundbetrages, wenn durch die Sondernutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, je nach dem Maß der Beeinträchtigung und der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße,
- b) 50 v. H., bei den Nummern13 und 16 bis zu 200 v. H., bei den Nummern 12, 14 f und 22 bis zu 300 v. H., wenn die Sondernutzung im wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners liegt, je nach Höhe des wirtschaftlichen Interesses.
Die Erhöhungen nach Satz 2, die ggfs. nebeneinander erfolgen können, sind auch zulässig, wenn eine Gemeingebrauchsbeeinträchtigung oder ein wirtschaftliches Interesse des/der Gebührenschuldners/in bereits nach der Art der im Gebührenverzeichnis angeführten Sondernutzung gegeben ist.
(2) Entstehen der Stadt infolge der Sondernutzung Parkgebührenausfälle, so sind außerdem zwei Drittel der Einnahmen zu entrichten, die die Stadt bei ständiger vorschriftsmäßiger Benutzung der gebührenpflichtigen Parkfläche während der Sondernutzungszeit erzielt hätte.