(1) Die Gebührenschuld entsteht mit den Zeitpunkt, in dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Zeitablauf der Erlaubnis, bei widerruflichen Sondernutzungen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Sondernutzung
- a) widerrufen wird oder
- b) nicht mehr ausgeübt wird und die Anzeige gem. § 3 Abs. 4 schriftlich bei der Stadt eingeht. Erfolgt keine Abmeldung der Benutzung, so werden die Gebühren bis zu dem Zeitpunkt erhoben, an dem von Amts wegen die Beendigung der Sondernutzung festgestellt wird.