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Zitierfest

RgbSNS · Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 12 RgbSNS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2000.

(1) Gebührenschuldner/in ist derjenige/diejenige,

  • a) dem/der eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
  • b) dessen/deren Rechtsnachfolger,
  • c) der/die die Sondernutzung tatsächlich (ohne oder über eine erteilte Erlaubnis hinaus) ausübt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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