(1) Gebührenschuldner/in ist derjenige/diejenige,
- a) dem/der eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
- b) dessen/deren Rechtsnachfolger,
- c) der/die die Sondernutzung tatsächlich (ohne oder über eine erteilte Erlaubnis hinaus) ausübt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.