(1) Die Gebühren werden in der Regel entsprechend dem Gebührenverzeichnis nach der Anzahl der beanspruchten Quadratmeter oder laufenden Meter oder nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet.
(2) Erfolgt die Berechnung nach der Ansichtsfläche, so wird das Flächenmaß nach den äußersten Begrenzungslinien der Vorrichtung ermittelt, durch die die Straße beansprucht wird.
(3) Unter Ausladungsfläche ist die Fläche zu verstehen, die sich aus der Frontlänge und der Tiefe einer Anlage oder Vorrichtung über der Straße errechnet.
(4) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl aufgerundet.
(5) Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet. Beginnt oder endet die Sondernutzung während des Jahres, so ermäßigt sich die Gebühr für jeden noch nicht angefangenen Monat, in dem die Sondernutzung nicht ausgeübt wird, um 1/12. Beträge unter 10,-- € werden nicht erstattet. Monats-, Wochen- oder Tagesgebühren sind für jeden angefangenen Berechnungszeitraum in voller Höhe zu entrichten.