(1) Gebühren werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides, wiederkehrende Jahresgebühren aufgrund einmaliger Festsetzung jeweils zum 15. Januar, Saisongebühren jeweils zum 01. Juli fällig.
(2) Die Stadt kann die Ablösung künftiger Gebühren mit einem angemessenen Betrag zulassen. Wenn die Dauer der Sondernutzung nicht abzusehen ist, insbesonders bei baulichen Anlagen zu nicht nur vorübergehenden Zwecken, so bemisst sich der Ablösungsbetrag in der Regel nach dem zwanzigfachen Jahresbetrag der Gebühr. Nachträgliche Gebührenerhöhungen berechtigen die Stadt nicht zu einer Nachforderung von Gebühren. Das Recht, die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, wird durch die Ablösung nicht berührt. Endet die Sondernutzung vor dem Ablauf des Ablösungszeitraumes, im Falle des Satzes 2 vor dem Ablauf von 20 Jahren, so ist der auf die Zukunft bezogene Gebührenteil des Ablösungsbetrages auf Antrag zu erstatten.