Für bauliche Anlagen und deren wesentliche Bestandteile, die vor dem 28. September 1951 errichtet wurden, werden keine Gebühren aufgrund dieser Satzung erhoben.
RgbSNS · Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg
§ 15 RgbSNS – Übergangsregelung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2000.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 RgbSNS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 15 RgbSNS? Zitiere den Wortlaut.“