(1) Der Benutzer/die Benutzerin haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er/sie hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.
(2) Der Benutzer/die Benutzerin hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Die Stadt haftet dem Benutzer/der Benutzerin nicht für Schäden an den von ihm/ihr errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm/ihr angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern ihm/ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Der Benutzer/die Benutzerin hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.