(1) Der Benutzer/die Benutzerin hat die Sondernutzungsanlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe und Kanalschächte ist freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nicht anderes ergibt. Aufgrabungen sind der Stadt vor dem Beginn besonders anzuzeigen.
(2) Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung veranlasst sind, und der von ihm errichteten Anlagen. Die Stadt kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin übernehmen.
(3) Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin dem veränderten Zustand anzupassen.
(4) Der Benutzer/die Benutzerin hat die Beendigung der Sondernutzung der Stadt binnen einer Woche anzuzeigen und den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Straße unverzüglich wieder herzustellen. Die Stadt kann die Wiederherstellung auf ihre Kosten übernehmen.