(1) Der Erlaubnisantrag ist mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Auskünfte und Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.
(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen, so kann die Stadt von Amts wegen nachträglich zur Antragstellung auffordern. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.