(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann bezüglich Warenauslagen im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Durchführung dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Sofern auf dem Grundstück nicht bereits eine Häufung von Warenauslagen oder Werbung vorhanden ist, können zusätzlich bis zu zwei Werbetafeln (ausschließlich in Textform; ohne Fremdwerbung) zur Präsentation von Tagesangeboten in einer Größe von bis zu DIN A 1 zugelassen werden.
(3) Anstelle der nach dieser Satzung zulässigen Warenauslagen können ausnahmsweise Dekorationselemente, die keine Warenauslagen im eigentlichen Sinn darstellen, zugelassen werden, sofern sie eine besondere künstlerische oder handwerkliche Gestaltung aufweisen.
(4) Bei Bekleidungsgeschäften können ausnahmsweise bis zu zwei Puppen oder Büsten zur Warenpräsentation zugelassen werden, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird.
(5) Ausnahmsweise können die notwendigen Konstruktionen zur Warenpräsentation in Holz zugelassen werden, wenn sie feingliedrig und ästhetisch ansprechend ausgeführt sind.