(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße zweckmäßig ist. Der Schutz des Stadtbildes ist gemäß den allgemeinen Anforderungen nach § 2 der Altstadtschutzsatzung zu berücksichtigen.
(2) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
1) wenn der/die Erlaubnisnehmer/in den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet,
2) wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(4) Wird von einer Erlaubnis nicht Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Eine auf Widerruf erteilte Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom/von der Erlaubnisnehmer/in angegebenen späteren Zeitpunkt.
(5) Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.
(6) Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt für
1) das Lagern und Nächtigen,
2) das Betteln in jeglicher Form,
3) das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb erlaubter Freisitze,
4) das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsfähig sind,
5) das Aufstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung,
6) Verkaufsstände mit Waren, die auch auf den festgesetzten städtischen Marktflächen angeboten werden können,
7) das Aufstellen von Werbeständern, Plakattafeln aller Art, Transparenten und Fahnen im Geltungsbereich der Altstadtschutzsatzung; ausgenommen sind Werbeständer für die in § 8 Abs. 4 Buchst. a genannten Sondernutzungen,
8) das Verteilen und Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen, Aufstellen von Werbetafeln, Werbefahrten, Werbeveranstaltungen, Bücher- und Zeitschriftenwerbung,
9) mobile Werbeelemente, die sich nicht am Ort der Leistung befinden.
(7) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen vor einem Einzelhandelsgeschäft im Geltungsbereich der Altstadtschutzsatzung kann für Waren, soweit diese zu seinem Sortiment gehören und sofern keine übermäßige Häufung (insbesondere im Zusammenhang mit Warenauslagen auf Privatgrund) entsteht, nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- a) Die Warenauslagen müssen unmittelbar vor dem Gebäude mit einer Tiefe bis zu 0,80 m und einer Höhe bis zu 1,40 m (Ausnahme Kartenständer) aufgestellt werden. Sie sind gestalterisch untergeordnet auszuführen und dürfen je Gebäudeseite betragen: bei einer Geschäftsfassade bis zu 3 m Länge: 2/3 der Länge der Geschäftsfassade bei einer Geschäftsfassade von 3 m bis 6 m: 2 m der Länge der Geschäftsfassade bei einer Geschäftsfassade von über 6 m Länge: 1/3 der Länge der Geschäftsfassade
- b) Je Ladengeschäft sind höchstens 2 unterschiedliche Konstruktionsarten für Warenpräsentationen zulässig.
- c) Für Obst und Gemüse werden je Gebäudeseite Warenauslagen bis zu 2/3 der Länge der Geschäftsfassade zugelassen.
- d) Bei niveaugleichem Straßenbau muss nach Abzug der beiderseits möglichen maximalen Ausladungstiefe für Warenauslagen eine Mindestfahrbahnbreite von 4 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten werden. Bei vorhandenen Gehwegen ist eine Warenauslage nur zulässig, wenn auf der jeweiligen Gehwegfläche eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m verbleibt. Bei von Rettungsfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsflächen muss nach Abzug der beiderseits grundsätzlich möglichen maximalen Ausladungstiefe für Warenauslagen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m eingehalten werden.
1) bei einer Geschäftsfassade bis zu 3 m Länge: 2/3 der Länge der Geschäftsfassade
2) bei einer Geschäftsfassade von 3 m bis 6 m: 2 m der Länge der Geschäftsfassade
3) bei einer Geschäftsfassade von über 6 m Länge: 1/3 der Länge der Geschäftsfassade
Die Gestaltung einer Warenauslage ist so auszuführen, dass sie sich in das Stadtbild einfügt. Bei der Gestaltung der Warenauslagen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1) die notwendigen Konstruktionen zur Warenpräsentation sind in Metall auszuführen,
2) grelle Farbgebung und Werbeaufdrucke sind unzulässig,
3) die Aufstellung von Schirmen in Verbindung mit einer Warenauslage ist unzulässig,
4) Warenschütten und Wühltische sind unzulässig,
5) Verkaufstische sind nur bei Obst und Gemüse zulässig,
6) der öffentliche Straßengrund (Stadtboden) kann nicht zur Warenpräsentation genutzt werden.
Grundsätzlich gibt es bei Warenauslagen keine Sortimentsbeschränkung.
(8) Für den Werbeverkauf wird ein Standort im Fußgängerbereich zur Verfügung gestellt.Artikel des Werbeverkaufs sind Gegenstände, deren Anwendungen einer Erläuterung bedürfen.