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Zitierfest

RgbSNS · Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbSNS – Erlaubnispflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2000.

(1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist erlaubnispflichtig nach Maßgabe dieser Satzung, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch an der Straße nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Erlaubnispflichtig ist auch die Erweiterung, die Änderung oder die Überlassung der Sondernutzung an Dritte.

(3) Werden die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(4) Abweichend von Abs. 1 richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung nach bürgerlichem Recht:

  • a) bei baulichen Anlagen, die nicht nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden und die den Gemeingebrauch anderer nicht beeinträchtigen können, ausgenommen bei Werbeanlagen,
  • b) bei Werbetafeln, Werbesäulen oder sonstigen Werbeflächen, die von der Stadt für öffentliche Bekanntmachungen in Anspruch genommen werden können,
  • c) soweit dies durch Art. 22 Abs. 2 BayStrWG vorgeschrieben ist.

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