(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen und Plätze in der Baulast der Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt" genannt) einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG.
(2) Die Satzung über Sondernutzungen an Wohnverkehrsstraßen in Regensburg bleibt unberührt.