- 1. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl in zwei Wahlgängen zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter des/der Vorsitzenden. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen findet zwischen den 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- 2. Die Stellvertretungen vertreten die Vorsitzende/den Vorsitzenden/ im Falle ihrer/seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge.
- 3. Die Modalitäten der Bestimmung einer Schriftführerin/eines Schriftführers bleibt einer internen Regelung des Seniorenbeirats vorbehalten.
RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg
§ 9 RgbSeniorenGO – Die Stellvertreter/innen / der/die Schriftführerin
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.
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„Was regelt § 9 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“