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Zitierfest

RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg

§ 6 RgbSeniorenGO – Bennennung von Mitgliedern durch sonstige Organisationen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.

Jeweils ein Mitglied zum Seniorenbeirat sowie eine Stellvertretung werden:

1) vom Vorstand des Kreisverbands Regensburg des „Sozialverband VdK Deutschland e. V.“ (VdK)

2) vom Vorstand des Kreisverbands Regensburg des Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV)

3) von der Leitung der Seniorenbegegnungsstätte im Gustav-Adolf-Wiener-Haus des Diakonischen Werkes Regensburg e. V.

4) von der Leitung des Treffpunkt Seniorenbüro der Stadt Regensburg

5) vom Vorstand des „Fördervereins zur Unterstützung des Seniorenbeirates e.V.“

dem zuständigen Referat benannt.

Die/der Benannte muss seinen Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Regensburg haben. Er/sie sollte mindestens 55 Jahre alt sein und Erfahrungen in der Altenarbeit sowie soziale Kompetenz haben. Der Modus der Benennung des jeweiligen Mitglieds (ob durch Wahl oder Bestellung) bleibt der vorschlagenden Institution vorbehalten.

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„Was regelt § 6 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“

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