- 1. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit 1 Mitglied für den Seniorenbeirat. Wahlberechtigt sind die Delegierten. Wiederwahl ist zulässig.
- 2. Für die Wahl gelten folgende Wahlgrundsätze:
- a) Die Stadt beruft die Delegierten zur Wahl des Mitglieds des Seniorenbeirats ein. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind.
- b) Die zuständige Referentin/der zuständige Referent der Stadt oder eine von ihr/ihm beauftragte Vertretung leitet die Delegiertenversammlung.
- c) Die Delegiertenversammlung bestellt zur Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung erfolgt in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei der Wahlvorbereitung und –durchführung wirken Mitarbeiter der Heime und der Stadt als Helfer mit.
- d) Der Wahlausschuss leitet die Wahl des Mitglieds zum Seniorenbeirat. Die Delegierten erhalten Stimmzettel. Der Vorsitzende des Wahlausschusses fordert die Delegiertenversammlung auf Kandidaten zu benennen. Die Kandidaten erhalten die Gelegenheit, sich den Delegierten persönlich vorzustellen. Nach Abschluss der Benennung und Vorstellung der Kandidaten wählen die Delegierten aus dem Kreis der Kandidaten das Mitglied zum Seniorenbeirat in geheimer Abstimmung.
- e) Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Der Delegierte gibt seine Stimme durch Eintrag des Namens seines Kandidaten auf dem Stimmzettel ab.
- f) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel mit mehr als 1 Stimme sind ungültig.
- g) Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält keine/keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlausschusses fragt die Gewählte/den Gewählten, ob sie/er die Wahl annimmt. Nach Abgabe der zustimmenden Erklärung ist der Wahlvorgang abgeschlossen.
- 3. Scheidet das Seniorenbeiratsmitglied aus dem Heimbeirat aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg
§ 5 RgbSeniorenGO – Wahl des Mitglieds für den Seniorenbeirat der Regensburger Alten- und Pflegeheime
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.
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„Was regelt § 5 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“