- 1. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit 6 Mitglieder für den Seniorenbeirat. Wahlberechtigt sind die Delegierten. Wiederwahl ist zulässig.
- 2. Für die Wahl gelten folgende Wahlgrundsätze:
- a) Die Stadt beruft die Delegierten zur Wahl des Seniorenbeirats ein. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind.
- b) Die zuständige Referentin/der zuständige Referent der Stadt oder eine von ihr beauftragte Vertreterin/ein von ihr beauftragter Vertreter leitet die Delegiertenversammlung.
- c) Die Delegiertenversammlung bestellt zur Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung erfolgt in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei der Wahlvorbereitung und –durchführung wirken Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wohlfahrtsverbände und der Stadt als Helferin/Helfer mit.
- d) Der Wahlausschuss leitet die Wahl der 6 Mitglieder zum Seniorenbeirat. Die Delegierten erhalten Stimmzettel. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlausschusses fordert die Delegiertenversammlung auf, Kandidatinnen/Kandidaten zu benennen. Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten die Gelegenheit, sich die/den Delegierten persönlich vorzustellen. Nach Abschluss der Benennung und Vorstellung der Kandidaten wählen die Delegierten aus dem Kreis der Kandidatinnen/Kandidaten die Mitglieder zum Seniorenbeirat in geheimer Abstimmung.
- e) Jede/Jeder Delegierte hat 6 Stimmen. Die/Der Delegierte gibt seine Stimmen durch Eintrag der Namen seiner Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Stimmzettel ab. Vergeben werden müssen mindestens 4 Stimmen. Jede/jeder Kandidatin/Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Vergibt eine/ein Delegierte/Delegierter mehr als 6 Stimmen oder weniger als 4 Stimmen, so ist der Stimmzettel ungültig.
- f) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel mit mehr als 6 oder weniger als 4 abgegebenen Stimmen sind ungültig. Es wird in einem Wahlgang abgestimmt.
- g) Gewählt sind die 6 Kandidatinnen/Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen (nach der Reihenfolge der höchsten Stimmzahl). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- h) Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Nach Abgabe der zustimmenden Erklärung ist der Wahlvorgang abgeschlossen.
- 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der so gewählten Mitglieder des Seniorenbeirats rückt die/der Kandidatin/Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach (z. B. bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit).
RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg
§ 3 RgbSeniorenGO – Wahl der Mitglieder für den Seniorenbeirat der Regensburger Alten- und Seniorenclubs
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.
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„Was regelt § 3 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“