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Zitierfest

RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg

§ 12 RgbSeniorenGO – Einberufung der Sitzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.
  • 1. Die/der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal jährlich.
  • 2. Der Seniorenbeirat ist außerdem innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder beantragen.
  • 3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In sehr dringenden Fällen kann die Einladung ausnahmsweise fernmündlich auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach Satz 2 ergehen.
  • 4. Die erste Sitzung nach jeder Neuwahl wird vom zuständigen Referenten der Stadt einberufen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 RgbSeniorenGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“

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