- 1. Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mängel der Ladung sind geheilt, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich entschuldigt.
- 2. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen (oder es sich um reine Arbeitssitzungen handelt). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Seniorenbeirat in nichtöffentlicher Sitzung.
- 3. Die Beratungsgegenstände werden von der/dem Vorsitzenden vorbereitet. Die Beratungsgegenstände der Stadt leitet der zuständige Referent der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats rechtzeitig zu.
RgbSeniorenGO · Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg
§ 11 RgbSeniorenGO – Sitzungszwang
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg.
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„Was regelt § 11 RgbSeniorenGO? Zitiere den Wortlaut.“