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Zitierfest

RgbSchmalzlS · Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg

§ 6 RgbSchmalzlS – Stiftungsverwaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.05.2012.

(1) Die Stiftung wird durch die Stadt Regensburg nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten.

(2) Die Leistungen und deren Entgelt zwischen der Stiftung und der Stadt Regensburg werden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen über Personal- und Sachkosten erbracht und erstattet.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbSchmalzlS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbSchmalzlS? Zitiere den Wortlaut.“

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