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Zitierfest

RgbSchmalzlS · Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg

§ 5 RgbSchmalzlS – Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der Zuwendungen, Geschäftsjahr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.05.2012.

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung

2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

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