(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und besteht aus dem Nachlass von Frau Hildegard Schmalzl nach Maßgabe der vom Amtsgericht Regensburg festgestellten Testamente (Niederschrift des Amtsgerichts Regensburg vom 18.08.2010) in Höhe von mindestens 1.100.000,00 Euro.
(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.