(1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein Sammlungsgegenstand zu anderen als wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zweck benutzt werden soll.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4, 10, 11, 12, 13, 14 verstoßen hat oder wenn der gewünschte Sammlungsgegenstand besonders wertvoll ist oder wegen eines Zustandes durch die Benutzung gefährdet erscheint.