(1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb der Sammlungsgebäude benutzt werden
1) durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;
2) durch eine Privatperson, wenn eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut dafür haftet, dass die benützten Sammlungsbestände in deren Räumen diebstahl- und feuersicher aufbewahrt und unversehrt und fristgerecht zurückgegeben werden;
3) in besonderen Einzelfällen zu befristeten Bearbeitungszwecken durch eine Privatperson oder eine Firma;
4) zu Ausstellungszwecken.
(2) Sammlungsbestände, die außerhalb der Sammlungsgebäude benutzt werden sollen, werden erst übergeben, wenn sie vom Benutzer entsprechend dem von der Museumsleitung festgesetzten Wert zugunsten der Sammlung versichert worden sind.
(3) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Benutzer.
(4) Die Sammlungsleitung kann bei der Verwendung von Sammlungsbeständen für Ausstellungen außerhalb des Sammlungsgebäudes auf Kosten des Benutzers den Transport durch eigenes Personal begleiten und die Sammlungsgegenstände aufstellen lassen.
(5) Die Benutzer haben in Beschriftungen und Katalogen den Namen der Museen der Stadt Regensburg anzugeben.