(1) Der Erlaubnis bedarf, wer Sammlungsbestände in Depots oder Studiensammlungen besichtigen oder wer Sammlungsbestände zu anderen als Besichtigungszwecken außerhalb des Sammlungsgebäudes benutzen will. Das gilt nicht für Benutzer, die Sammlungsbestände für nicht gewerbliche Zwecke ohne besondere Vorkehrungen (z. B. Verwendung von Blitzlicht u. ä., Öffnen von Vitrinen) fotografieren wollen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich unter Angabe des gewünschten Benutzungszweckes, des Sammlungsgegenstandes und des Benutzungsortes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung.
(4) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung
1) innerhalb der Bundesrepublik die Museumsleitung
2) im Ausland der Kulturausschuss des Stadtrates.