(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie mussaußerdem einberufen werden, wenn ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beim Verbandsvorsitzenden beantragt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.