(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt in ihnen den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der GO kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen und erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist zuständig für
1) die Begründung von Verbindlichkeiten, Leistungen und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die – im Einzelfall oder insgesamt – einen Betrag von 100.000 € nicht überschreiten,
2) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall bis zu einem Wert von 25.000 €.
(4) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden in Einklang mit § 7 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000 € mit sich bringen.
(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des geschäftsführenden Verbandsmitgliedes übertragen.