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RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf

§ 7 RgbKlaerschlammS – Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

1) die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,

2) die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,

3) die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Aufnahme zusätzlicher Kredite während der vorläufigen Haushaltsführung,

4) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,

5) die Festsetzung von Entschädigungen,

6) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,

7) die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,

8) die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,

9) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

10) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,

11) die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, und über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Zweckverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

1) den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, einschließlich dem Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die für den Zweckverband - im Einzelfall oder insgesamt - Verpflichtungen in Höhe von mehr als 100.000 € mit sich bringen,

2) die Erhebung von Umlagen,

3) die organisatorische Änderung von Verbandseinrichtungen,

4) die Festlegung der Bedingungen beim Austritt eines Mitgliedes und beim Beitritt eines neuen Mitgliedes,

5) den Abschluss von Zweckvereinbarungen über die Geschäftsführung des Zweckverbandes sowie über die Übertragung administrativer Tätigkeiten und des Betriebes der Verbandseinrichtungen,

6) den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 25.000 Euro.

(3) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verbandsvorsitzenden, in Einklang mit Art. 34 Abs. 2 KommZG, allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

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