(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Verbandsräte sind der jeweilige Erste Bürgermeister, Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzende oder Vorstand des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Jedes Mitglied der Verbandssatzung hat eine Stimme.
(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein.
(4) Mit ihrer Zustimmung können anstelle des ersten Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters, des Verbandsvorsitzenden oder des Vorstands und ihrer allgemeinen Vertreter im Hauptamt auch andere Personen als Verbandsräte und deren Vertreter bestellt werden.
(5) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter.