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Zitierfest

RgbKlaerschlammS · Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf

§ 13 RgbKlaerschlammS – Wahl des Verbandsvorsitzenden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.03.2018.

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 RgbKlaerschlammS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 RgbKlaerschlammS? Zitiere den Wortlaut.“

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