(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung, die durch Entschädigungssatzung festgelegt wird.
(3) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses, an Besprechungen und anderen Veranstaltungen nur Auslagenersatz (Reisekostenvergütung) nach den für sie im Hauptamt geltenden Bestimmungen.
(4) Einzelheiten bezüglich der Entschädigungen, Auslagenersätze und Ersatzleistungen nach den Absätzen 2 und 3 werden in einer eigenen Entschädigungssatzung geregelt. Dort kann auch festgelegt werden, dass diese Leistungen nach bestimmten Kriterien dynamisiert werden.