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Zitierfest

RgbJugendschutzGS · Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle (Gebührensatzung der Kinder- und Jugendschutzstelle – Jugendschutzstelle-GS) der Stadt Regensburg

§ 2 RgbJugendschutzGS – Gebührentatbestand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.09.1976.

Der die Gebühr begründende Tatbestand ist die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle, einschließlich der ihr angegliederten Bereitschaftspflegefamilien, zum Zwecke der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie der Herausnahme und Unterbringung nach § 43 SGB VIII.

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