(1) Gebührenschuldner ist, wer in die Kinder- und Jugendschutzstelle aufgenommen wird.
(2) Neben den Kindern oder Jugendlichen sind auch diejenigen Gebührenschuldner, die aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Gebührenschuldner aufzukommen haben.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-schuldner.