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Zitierfest

RgbJugendschutzGS · Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle (Gebührensatzung der Kinder- und Jugendschutzstelle – Jugendschutzstelle-GS) der Stadt Regensburg

§ 3 RgbJugendschutzGS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.09.1976.

(1) Gebührenschuldner ist, wer in die Kinder- und Jugendschutzstelle aufgenommen wird.

(2) Neben den Kindern oder Jugendlichen sind auch diejenigen Gebührenschuldner, die aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Gebührenschuldner aufzukommen haben.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-schuldner.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbJugendschutzGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbJugendschutzGS? Zitiere den Wortlaut.“

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