(1) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).
(2) Die übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Stadtratsmitglieder.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.
(4) Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.