(1) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.
(2) Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.
(3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich.