Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbJugendamtS – Unterausschüsse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.

(2) Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.

(3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbJugendamtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbJugendamtS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten