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Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 10 RgbJugendamtS – Jugendhilfeplanung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII obliegt dem Stadtrat. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss

1) den Bestand an Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe im Stadtgebiet festzustellen,

2) den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Stadtgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,

3) die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln.

Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von den Fachämtern unterstützt; er arbeitet mit den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

(2) An der Jugendhilfeplanung sind die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. Von einer Beteiligung kann abgesehen werden bei einzelnen Trägern, deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Jugendhilfeausschusses und gegebenenfalls eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen.

(3) Im Stadtgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden.

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