Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbJugendamtS – Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse.

(2) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrats in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen zu Entscheidungen des Stadtrats und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung der Leiter bzw. Leiterinnen der Fachämter ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Stadtrat Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

(4) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1) Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Stadtgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen,

2) Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familie sowie Entwicklung von Problemlösungen,

3) Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt,

4) Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Stadtrat,

5) Vorberatung des Abschnitts "Jugendhilfe" des Haushaltsplans,

6) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen,

7) Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Stadtgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen,

8) Erlass einer Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbJugendamtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbJugendamtS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten