(1) Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Stadtrats bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG) gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).
(2) Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Stadtrats abgegeben werden. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).
(3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Stadtrats bestellt.