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Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbJugendamtS – Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 13 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind

1) der oder die Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 AGSG),

2) sechs weitere Mitglieder des Stadtrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 1/1. Alternative SGB VIII),

3) zwei vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Nr. 1/2. Alternative SGB VIII),

4) sechs auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII), und zwar jeweils drei Frauen und Männer aus den im Stadt-jugendring vertretenen Jugendverbänden nach Anhörung des Stadtjugendrings gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG, drei Frauen und Männer aus den Wohlfahrtsverbänden nach Anhörung der Arbeits-gemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege/Regierungsbezirk Oberpfalz-Stadt und Landkreis Regensburg.

  • a) drei Frauen und Männer aus den im Stadt-jugendring vertretenen Jugendverbänden nach Anhörung des Stadtjugendrings gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 4 AGSG,
  • b) drei Frauen und Männer aus den Wohlfahrtsverbänden nach Anhörung der Arbeits-gemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege/Regierungsbezirk Oberpfalz-Stadt und Landkreis Regensburg.

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an

1) die Leiter bzw. Leiterinnen der drei Fachämter im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 AGSG,

2) ein Mitglied, das als Jugend- und Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist,

3) ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

4) ein Bediensteter oder eine Bedienstete der zuständigen Arbeitsagentur,

5) eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist,

6) die kommunale Gleichstellungsbeauftragte der Stadt,

7) ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin,

8) der bzw. die Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

9) die nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG, und zwar je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Katholischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde.

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