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Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbJugendamtS – Verwaltung des Jugendamts

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Die Fachämter sind Dienststellen der Stadtverwaltung Regensburg.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamts werden im Auftrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin von den dafür bestellten Leitern bzw. Leiterinnen der Fachämter geführt.

(3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(4) Die Fachämter unterstützen den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Die Federführung für den Jugendhilfeausschuss, einschließlich Fertigung der Sitzungsniederschriften, obliegt dem Amt für Jugend und Familie, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse den jeweiligen Fachämtern.

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