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RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbJugendamtS – Bezeichnungen, Aufgaben und Gliederung des Jugendamts

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Das Jugendamt besteht aus drei Fachämtern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Fachämter) mit den Bezeichnungen

1) Amt für Jugend und Familie,

2) Amt für Tagesbetreuung von Kindern,

3) Amt für kommunale Jugendarbeit.

(2) Dem Jugendamt obliegen

1) die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zugewiesenen Aufgaben, und zwar dem Amt für kommunale Jugendarbeit die Aufgaben nach §§ 11 bis 13 SGB VIII, dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern die Aufgaben nach §§ 22, 22a i.V.m. §§ 24 bis 26 SGB VIII, dem Amt für Jugend und Familie alle weiteren Aufgaben des Zweiten Kapitels (einzelfallbezogene Schulsozialarbeit nach § 13, §§ 14 bis 41) und Dritten Kapitels (§§ 42 bis 68) des SGB VIII sowie der wirtschaftlichen Jugendhilfe für den Gesamtbereich des Jugendamtes,

2) die nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

  • a) dem Amt für kommunale Jugendarbeit die Aufgaben nach §§ 11 bis 13 SGB VIII,
  • b) dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern die Aufgaben nach §§ 22, 22a i.V.m. §§ 24 bis 26 SGB VIII,
  • c) dem Amt für Jugend und Familie alle weiteren Aufgaben des Zweiten Kapitels (einzelfallbezogene Schulsozialarbeit nach § 13, §§ 14 bis 41) und Dritten Kapitels (§§ 42 bis 68) des SGB VIII sowie der wirtschaftlichen Jugendhilfe für den Gesamtbereich des Jugendamtes,

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 79, 80 SGB VIII ist für den Bereich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit federführend dem Amt für kommunale Jugendarbeit, für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder zur Mitwirkung dem Amt für Tagesbetreuung von Kindern und für den Bereich der Sozialen Jugendhilfe federführend dem Amt für Jugend und Familie übertragen. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach dem Neunten Kapitel (§§ 98 bis 103) des SGB VIII werden durch das nach Abs. 2 Nr. 1 zuständige Fachamt erledigt.

(4) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Fachämter (Verwaltung des Jugendamts) wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

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