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Zitierfest

RgbJugendamtS · Jugendamtssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbJugendamtS – Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 13.05.1996.

(1) Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin. Er bzw. sie kann ein Mitglied des Stadtrats zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Stadtrats für die Stellvertretung.

(2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen; er soll wenigstens viermal im Jahr einberufen werden. Der Jugendhilfeausschuss muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder beim für den Jugendhilfeausschuss federführenden Amt für Jugend und Familie beantragt; die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 anwesend und stimmberechtigt ist.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 20 Satz 2 AGSG).

(5) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

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