(1) Der Jugendbeirat besteht aus bis zu 25 stimmberechtigten Mitgliedern und aus beratenden Mitgliedern. 21 der stimmberechtigten Mitglieder werden gewählt. Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden vom Stadtjugendring aus den eigenen Reihen bestimmt. Zwei von diesen müssen männlich und zwei von ihnen weiblich sein.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, die Arbeit des Beirats nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind Jugendliche, welche zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 14 und unter 18 Jahre alt sind und von den Jugendlichen in Regensburg im Rahmen der Jugendbeiratswahl gewählt werden. Sollten weniger als 7 Bewerber/innen gewählt werden, dann gilt der Jugendbeirat als nicht zustande gekommen.
(3) Zu den beratenden Mitgliedern gehören als geborenes Mitglied der Oberbürgermeister oder eine Vertretung, eine Vertretung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, eine Vertretung des Stadtjugendrings, eine Vertretung des Jugendhilfeausschusses und die Jugendhilfeplanung des Amtes für kommunale Jugendarbeit. Vertreter der Fachstellen können themenbezogen hinzugezogen werden.