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Zitierfest

RgbJBS · Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat

§ 4 RgbJBS – Wahlen und Amtszeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2015.

(1) Der Jugendbeirat wird für zwei Jahre gewählt.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl in Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(3) Die Stadtverwaltung bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

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„Was regelt § 4 RgbJBS? Zitiere den Wortlaut.“

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