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Zitierfest

RgbJBS · Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat

§ 3 RgbJBS – Rechte des Jugendbeirates

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.07.2015.

(1) Beratung

Im Jugendbeirat werden Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen und Themen, die diese betreffen, behandelt und beraten. Die Dienststellen der Stadtverwaltung sollen den Jugendbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Dabei soll berücksichtigt werden, dass bei Bedarf Beteiligungsprojekte durchgeführt werden können.

(2) Stellungnahmen, Empfehlungen

  • a) Der Jugendbeirat kann innerhalb seiner Aufgabenbereiche (vgl. § 2) in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in Regensburg betreffen, im Stadtrat bzw. in den zuständigen Ausschüssen, bei der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister oder bei den zuständigen Referentinnen / Referenten aufgrund eigener Initiative Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
  • b) Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen, unterstützt die Verwaltung den Jugendbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.

(3) Erläuterungsrecht

Bei der Behandlung von Stellungnahmen und Empfehlungen des Jugendbeirates und bei Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Kinder und Jugendlichen in Regensburg sind, kann dem / der Vorsitzenden oder einem/r Vertreter/in des Jugendbeirates im Stadtrat oder in einem Ausschuss des Stadtrates nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(4) Wenn der Jugendbeirat es für sinnvoll hält zu bestimmten Themen Beteiligungsprojekte mit Kindern und / oder Jugendlichen durchzuführen, hat er das Recht auf Unterstützung seitens des Amtes für kommunale Jugendarbeit.

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